Verweisungsklausel: Nicht nur das Einkommen macht einen Beruf aus!

Ein Versicherungskunde kann als berufsunfähig gelten, obwohl er jetzt einer Arbeit nachgeht, bei der er mehr verdient als früher, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Urteil vom 6. Dezember 2012 entschied (12 U 93/12). Danach sollen zudem Inhaber einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung keine Nachteile haben, wenn sie sie sich freiwillig um zusätzliche Qualifikationen kümmern.

Der heute 42-jährige Kläger war Gas- und Wasserinstallateur-Meister und führte einen eigenständigen Ein-Mann-Handwerksbetrieb. Wegen schwerer depressiver Episoden musste er Ende 2001 seinen Betrieb aufgeben. Seine Versicherung zahlte zunächst die vereinbarte Summe.

Nach einer Ausbildung zum medizinisch-technischen Laborassistenten fand der Mann 2008 eine Stelle in diesem Beruf. Die Versicherung stellte einige Zeit später ihre Leistungen ein. Schließlich verdiene der Mann jetzt 2.450 Euro im Monat – deutlich mehr als früher als selbstständiger Handwerker.

Streitig war danach die verbreitete Versicherungsklausel mit sogenannter abstrakter Verweisung auf gleichwertige Berufe. Sie lautete hier:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Wie nun das OLG betonte, lässt sich die „Lebensstellung“ nicht allein am Geld festmachen. Der Handwerksmeister habe zuvor einen besonders vielseitigen Beruf gehabt und sich vom Materialeinkauf über die Kundenwerbung und Verwaltung bis zur handwerklichen Arbeit um alles gekümmert. Nunmehr arbeite er weisungsgebunden und deutlich weniger selbstständig und eigenverantwortlich. Zwar könne es auch für Selbstständige abhängige Beschäftigungen mit vergleichbarer Verantwortlichkeit geben. Doch hier sei der Unterschied so groß, dass er durch das nun höhere Einkommen nicht wettgemacht werde.

Zudem betonte das OLG, dass der Mann sich selbst und freiwillig um eine neue Ausbildung und arbeit bemüht hatte. Der Versicherer dürfe in solchen Fällen seine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erst einstellen, wenn der Versicherte in dem neuen Berufsfeld eine vergleichbare Position erreicht hat. Hier habe der Mann noch nicht einmal einen unbefristeten Arbeitsplatz, und seine Stelle hänge noch vom Wohlwollen des Arbeitgebers und von öffentlichen Fördermitteln ab.

Dass eine „abstrakte Verweisungsklausel“ so zu „deutlichen Gerechtigkeitsdefiziten“ führen könne, sei hinzunehmen, betonten die Karlsruher Richter. So könnten wie hier Versicherte Leistungen erhalten, obwohl sie eine neue Arbeit haben; andere dagegen bekämen nichts, weil sie gesundheitlich eine Vergleichstätigkeit ausüben könnten, dort aber noch keine Anstellung gefunden haben.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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