VW-Dieselskandal: Entscheidungen des BGH

Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 30. Juli 2020 entschieden, dass bei der Rückabwicklung der Kaufverträge im Rahmen des Dieselskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Kaufpreis von VW nicht verzinst werden muss (Az.: VI ZR 354/19 und VI ZR 397/19). Die Nutzungsvorteile müssen sich die Käufer jedoch anrechnen lassen. Dies führte in einem der beiden Verfahren dazu, dass die Nutzungsvorteile den Schadensersatzanspruch vollständig aufgezehrt haben. Dies begegnete nach Auffassung des BGH jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In vielen Fällen dürfte dies aber dazu führen, dass die Käufer bei Annahme des in der Musterfeststellungsklage von VW angebotenen Vergleichs ein wirtschaftlich besseres Ergebnis als durch die Individualklage erzielt haben.

In einem weiteren Urteil (Az.: VI ZR 5/20) entschied der BGH über die Ansprüche eines Käufers, der einen VW Touran im August 2016 kaufte. Der BGH entschied hier zugunsten von VW. Aufgrund der medialen Dauerpräsenz des Dieselskandals durfte der Käufer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit rechnen, dass das Fahrzeug die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben erfüllte. Es sei bereits die Mitteilung von VW vom 22. September 2015 geeignet gewesen, dass Vertrauen der Käufer zu zerstören. Zudem wurde festgestellt, dass durch die Verhaltensänderung von VW keine Sittenwidrigkeit mehr vorlag, so dass es auf die Kenntnis der Käufer letztlich nicht mehr ankomme.

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