StVO-Novelle ist wahrscheinlich unwirksam

Zum 28. April 2020 ist eine weitreichende Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. So droht bereits ein Entzug der Fahrerlaubnis, wenn man innerhalb geschlossener Ortschaften mit 21 km/h und auf Landstraßen sowie Autobahnen mit 26 km/h zu schnell erwischt wird. Es wurden auch einzelne Bußgelder erhöht, insbesondere bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Aufgrund eines Formfehlers könnten zumindest die neuen Fahrverbote unwirksam sein, da das das Bundesverkehrsministerium in der Änderung gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes in Art. 80 Abs. 1 S. 3 verstoßen hat. Konkret bedeutet das: In der Novelle fehlt der Hinweis auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dieser besagt, dass es dem Verkehrsminister erlaubt ist, Vorschriften zu Fahrverboten zu erlassen – so wie in der jüngsten Novelle.

Das Fehlen dieses Vermerks führt dazu, dass das besagte Zitiergebot verletzt ist und damit auch die entsprechende Verordnung nichtig werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1999 in einer vergleichbaren Konstellation entschieden. Fraglich ist somit, ob zum jetzigen Zeitpunkt Fahrverbote überhaupt noch wirksam verhängt werden dürfen. Es wird teilweise sogar vertreten, dass die gesamte Novelle unwirksam ist.

Deshalb ist es ratsam, bereits aus diesem Grund einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten, um bereits gegenüber der Bußgeldbehörde die formelle Unwirksamkeit der Gesetzesänderung geltend zu machen.

Sollten Sie zu den Betroffenen gehören ist Ihre Ansprechpartnerin Rechtsanwältin Stephanie Stolz (0 79 31 / 97 02 - 12 ).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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