Prüfpflicht für Gebrauchtwagenhändler bei Pkw-Verkauf

Gebrauchtwagenhändler müssen nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 3.3.2014 vor dem Verkauf eines Fahrzeuges dieses auch selbst begutachten und nach möglichen Mängeln fahnden. 
Selbst wenn eine TÜV-Plakette für das Auto erteilt worden ist, kann der Händler bei übersehenen technischen Fehlern zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet werden.
Damit bekam eine Autokäuferin recht. Sie hatte im August 2012 bei einem Gebrauchtwagenhändler einen 13 Jahre alten Pkw erworben. Noch am Tag des Fahrzeugkaufs hatte das Auto eine „TÜV-Plakette“ erhalten. Doch der TÜV hatte offensichtlich bei der Fahrzeugbegutachtung geschludert.

Schon auf der Fahrt nach Hause ging das gekaufte Auto mehrfach aus. Bei einer anschließenden Untersuchung des Pkws wurde eine sehr starke Korrosion an den Brems- und Kraftstoffleitungen sowie am Unterboden festgestellt. Ein Sachverständiger hielt das Fahrzeug für nicht verkehrssicher. Die TÜV-Plakette hätte gar nicht erteilt werden dürfen.
Der Gebrauchtwagenhändler wollte das Auto jedoch nicht zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Schließlich habe der TÜV den Pkw als beanstandungsfrei bewertet.
Das OLG ging jedoch in seinem Urteil davon aus, dass der Händler die Mängel am Fahrzeug arglistig verschwiegen habe. Er habe der Klägerin nicht mitgeteilt, dass er das Fahrzeug nur oberflächlich geprüft und sich allein auf den TÜV verlassen habe.
Der Händler habe bewusst gegen die „ihm obliegende Untersuchungspflicht als Gebrauchtwagenhändler verstoßen“. Hätte er selbst das Führzeug untersucht, wäre ihm die starke Korrosion aufgefallen. Zwar habe der TÜV die Fahrzeugsicherheit geprüft, diese Überprüfung beinhalte jedoch „nicht von vornherein und ohne jeden Zweifel die Fehlerfreiheit“, so das OLG. Übertrage der Händler seine eigene Untersuchungspflicht auf einen Dritten - wie hier dem TÜV - seien dessen Prüffehler ihm zuzurechnen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OLG die Revision zugelassen.

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