Bußgeldrabatt für Autofahrer mit geringem Einkommen möglich

Im Streit um Verkehrsgeldbußen über 250 Euro müssen Gerichte auch die Einkommensverhältnisse prüfen. Dabei reicht gegebenenfalls aber ein grober Einblick und Anhaltspunkt, wenn danach die Einkünfte „erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen“, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen vom 15. November 2012 (Az.: 2 Ss Bs 82/11).

Im Streitfall sollte der Kläger nach einer Trunkenheitsfahrt für einen Monat seinen Führerschein abgeben und eine Geldbuße von 500 Euro bezahlen. Das Amtsgericht Bremen war damit der „Regelgeldbuße“ laut Bußgeldkatalog gefolgt.

Dies hat das OLG nun bestätigt. Der Bußgeldkatalog für Verkehrsverstöße orientiere sich an durchschnittlichen Einkünften. Nach ständiger Rechtsprechung des 1. Strafsenats des OLG Bremen müssten die Gerichte daher bei hohen Bußgeldern über 250 Euro die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verkehrssünders prüfen.

Das müssen aber nicht immer genaue Ermittlungen sein, heißt es nun in der neuen Entscheidung. Im Streitfall habe das Amtsgericht ausdrücklich darauf verweisen, dass der Kläger Rechtsanwalt ist. Damit sei ausreichend erkennbar, dass ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen nicht zu vermuten ist, so das OLG.

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