BGH: Weniger Abzocke bei Abschleppkosten

Nach der am Donnerstag, 30. August 2012, veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht das Abschleppunternehmen, sondern der beauftragende Grundstückseigentümer für die Rückzahlung überhöhter Preise zuständig (Az.:V ZR 268/11). Er hat daher nunmehr ein Interesse daran, dem beauftragten Unternehmen bei der Preisgestaltung genauer auf die Finger zu schauen.

Ein Autofahrer in Berlin hatte 2010 seinen Wagen in der Feuerwehranfahrtszone eines Privatgrundstücks abgestellt. Der Eigentümer des Grundstücks hatte die Berliner „Parkräume KG“ beauftragt, alle Fahrzeuge dort sofort abzuschleppen. So war auch hier der Wagen weg, als der Autofahrer zurückkam. Den Standort verriet die Parkräume KG erst nach Zahlung von 260 Euro. Murrend zahlte der Fahrer den nach seiner Ansicht weit überhöhten Preis, verlangte danach aber 130 Euro von dem Abschleppunternehmen zurück.

Gesetzlich hat in solchen Fällen der Grundstückseigentümer Anspruch auf Erstattung der ortsüblichen Abschleppkosten durch den Falschparker. Üblich treten – wie auch hier – die Grundstückseigentümer diesen Anspruch aber an das beauftragte Abschleppunternehmen ab.

Nach dem am 6. Juli 2012 verkündeten und jetzt schriftlich veröffentlichten Karlsruher Urteil muss trotzdem der Grundstückseigentümer eventuell überhöhte Preise zurückzahlen. Denn der Falschparker habe keinen Einfluss darauf, welches Abschleppunternehmen mit welchen Preisen der Grundstückseigentümer beauftragt. Auch sei es nicht Sache des Autofahrers, das Risiko einer Insolvenz des Abschleppunternehmens zu tragen.

Als Konsequenz haben Grundstückseigentümer nun ein Eigeninteresse daran, dass das beauftragte Abschleppunternehmen nicht mehr als die ortsüblichen Kosten verlangt. Denn sonst müssen die Grundstückseigentümer selbst mit Rückforderungen abgezockter Autofahrer rechnen.

Auch im Streitfall muss der Falschparker seine Rückforderung nun nochmals gegen den Grundstückseigentümer geltend machen. Ob die verlangten 260 Euro tatsächlich überhöht waren, ist nach dem Karlsruher Urteil weiter offen.
Amts- und Landgericht Berlin hatten dies allerdings bejaht.

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