BGH-Entscheidung zum Dieselskandal

Der BGH hat in einer ersten Entscheidung zum Dieselskandal die Rechte der Verbraucher gegen VW gestärkt und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch das Unternehmen angenommen (Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19). Geklagt hatte der Käufer eines gebrauchten VW Sharan TDI 2.0 match, der mit dem in die Schlagzeilen geratenen Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet war.

Der zuständige Senat nahm zugunsten des Käufers an, dass VW durch jahrelange bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, die die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung einhalten konnten. Damit belastete das Unternehmen zum einen die Umwelt, schaffte für die Käufer auf der anderen Seite aber auch die Gefahr, dass bei Bekanntwerden dieser Software eine Betriebsstilllegung der betroffenen Kraftfahrzeuge erfolgen könne. Dieses gegenüber den Käufern verwerfliche Verhalten sei mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar. Der Schaden der Käufers sei darin zu sehen, dass er einen Kaufvertrag eingegangen sei, um ein Fahrzeug zu erhalten, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war.

Als Wermutstropfen für die geschädigten Käufer ist zu sehen, dass bei der Rückabwicklung der Kaufverträge neben der Herausgabe des betroffenen Kraftfahrzeugs auch die Gebrauchsvorteile der zwischenzeitlich jahrelangen Nutzung angerechnet werden müssen. Dies dürfte für viele Käufer eine Rückabwicklung aus wirtschaftlicher Perspektive unattraktiv machen.

Nicht geklärt wurden hingegen Fragen der Verjährung. Hier sind sich die Oberlandesgerichte aktuell noch uneins, entsprechende Entscheidungen des BGH werden hierzu im Juli erwartet. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Kenntnis der Käufer vom Dieselskandal. Während teilweise von einer Verjährung nicht geltend gemachter Ansprüche bereits zum 31.12.2018 ausgegangen wird, sehen manche Oberlandesgerichte auch erst eine Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019. Verbraucherfreundlich argumentiert hingegen das LG Trier in einer jüngeren Entscheidung (Urt. v. 19.09.2019, Az.: 5 O 417/18): Danach habe die dreijährige Verjährungsfrist aufgrund der Rechtsunsicherheit der Käufer bis zu einer Entscheidung des BGH noch gar nicht zu laufen begonnen.

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