Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

Nach Ansicht des BGH im Urteil vom 29.05.2013 ist eine Klausel in den AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Die Kläger, Eheleute, kauften von der beklagten GmbH, einem Autohaus, am 14. 8. 2006 einen gebrauchten Geländewagen, den sie durch die Beklagte vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In den AGB der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger war folgendes vorgesehen:

„VI. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

VII. Haftung

Hat der Verkäufer auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …“ 

Das Fahrzeug wurde den Klägern mit der eingebauten Flüssiggasanlage am 12. 10. 2006 übergeben. In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funktionsstörungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zu der Beklagten, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16. 10. 2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den „Gastank“ und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an. Die Kläger begehren Zahlung der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1.313,70 Euro, Schadensersatz in Höhe von 800 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat sich unter anderem auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass den Ansprüchen der Kläger die Einrede der Verjährung entgegenstehe. 

Die Entscheidung des BGH

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Klausel in den AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Ziffer VI. 1. der AGB der Beklagten ist daher unwirksam, weil es an einer Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche fehlt. Ziffer VII.1. Satz 3 nimmt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung in Ziffer VII., aber nicht von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI. aus.

Es gilt daher die gesetzliche Verjährungsfrist. Gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften beträgt diese für die geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich vorliegend nicht um einen sog. gemischten Vertrag, sondern um einen Kaufvertrag. Denn im Mittelpunkt steht die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem umgerüsteten Fahrzeug auf die Kläger; der Verpflichtung zum Einbau der Flüssiggasanlage kommt im Vergleich dazu kein solches Gewicht zu, dass sie den Vertrag prägen würde.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die zweijährige Verjährungsfrist durch Verhandlungen der Parteien über die Mängel der Flüssiggasanlage gehemmt oder ob sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war. 

BGH, Urt. v. 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12

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