Erbrecht nichtehelicher Kinder

BGH-Urtei vom 26.10.2011: Der in Art. 12 § 10 II 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. 8. 1969 (NEhelG a. F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. 7. 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. 5. 2009 eingetretene Erbfälle hat weiterhin Bestand. 
 Der 1940 nichtehelich geborene Kläger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.

Bis zum 30. 6. 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 II 1 NEhelG a. F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. 7. 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. 5. 2009 (NJW-RR 2009, 1603) hat der EGMR jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 I der EMRK beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 II NEhelG a. F. – rückwirkend – für ab dem 29. 5. 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hat der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat zurückgewiesen.

Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 II 1 NEhelG a. F. für vor dem 29. 5. 2009 eingetretene Erbfälle verstößt weder gegen Art. 6 V GG i. V. mit Art. 3 I GG noch gegen Art. 14 I GG. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. 7. 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insb. dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 II 1 NEhelG a. F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des EGMR, dass diese Regelung gegen Art. 8 I, 14 EMRK verstoße, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.

Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der EMRK selbst führt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. 5. 2009 zu ändern. (BGH, Urt. v. 26. 10. 2011 – IV ZR 150/10)

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