Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers

Nach einer Pressemitteilung des BFH vom 20.10.2010 ist der Geweinn bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen. § 4 a II Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.

Der Kläger war Gesellschafter einer OHG, deren Wirtschaftsjahr v. 1. 3. bis 28. 2. des Folgejahres lief. Mit Vertrag v. 15. 12. 2003 brachte der Kläger seine Beteiligung an der OHG mit Wirkung v. 2. 12. 2003 in eine Stiftung ein und schied als Gesellschafter bei der OHG aus. Den bis zum 2. 12. 2003 erzielten Gewinnanteil erfasste das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2003.

Der X. Senat des BFH hob die stattgebende Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab. Zwar gelte gem. § 4 a II Nr. 2 EStG bei Gewerbetreibenden der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr ende. § 4 a II Nr. 2 EStG treffe aber keine Zuweisungsentscheidung für Gewinne von Mitunternehmern, die während des abweichenden Wirtschaftsjahres aus der Mitunternehmerschaft ausschieden. Deren Gewinne seien daher im Jahr des Ausscheidens zu erfassen. Der „Gewinnermittlungszeitraum“ für den einzelnen Mitunternehmer werde durch den „Einkunftserzielungszeitraum“ bestimmt, der durch die Dauer der Beteiligung begrenzt sei und der für den im Lauf des Wirtschaftsjahres ausscheidenden Mitunternehmer mit dessen Ausscheiden ende. Diese Auffassung entspreche auch der Rechtsprechung des IV. Senats. (BFH, Urt. v .18. 8. 2010 – X R 8/07)

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