Verlust der Gemeinnützigkeit bei zu hoher Geschäftsführervergütung

Der Entzug der Gemeinnützigkeit ist laut aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.03.2020, Az.: V R 5/17 bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen zulässig. Geklagt hatte eine in der psychiatrischen Arbeit engagierte gGmbH gegen den Enzug der Anerkennung ihres Status als gemeinnützig durch das zuständige Finanzamt.

Der BFH stützte die Rechtmäßigkeit des Entzugs auf einen Verstoß gegen das sogenannte Mittelverwendungsgebot. Für die Frage der Angemessenheit ist ein Fremdvergleich vorzunehmen, für den allgemeine Gehaltsstrukturen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden können, ein "Abschlag" für Geschäftsführer gemeinnütziger Organisation ist hierbei nicht vorzunehmen. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist der Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings nicht bereits bei geringen Verstößen möglich, sondern erst, wenn die Vergütung nicht mehr angemessen ist. Eine Unangemessenheit und damit steuerrechtlich beachtliche Mittelfehlverwendung ist laut BFH dann gegeben, wenn das Geschäftsführergehalt 20% der oberen Bandbreite übersteigt.

Für gemeinnützige Organisationen ist dieses Urteil insoweit maßgeblich, als das es künftig nicht nur Obergrenzen für Vergütungen aufzeigt, sondern auch auf andere Geschäftsbeziehungen gemeinnütziger Körperschaften wie z.B. Miet- oder Darlehensverträge angewandt werden kann.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Steffen Reinhard

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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