Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten – Auswärtstätigkeit in Filialen

Laut Pressemitteilung vom 24.8.2011 hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gem. § 8 II 3 EStG, das „Aufsplitten“ der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich. 
Bisherige Rechtsprechung

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der 6. Senat des BFH jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche.

Mehrere Betriebsstätten des Arbeitgebers

Im Verfahren VI R 55/10 hatte der Kläger Fahrten mit dem Firmen-Pkw zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers als Dienstreisen geltend gemacht, da er vor Fahrtantritt stets in einem bei der Wohnung belegenen Kellerraum des Arbeitgebers Wartungs- und Optimierungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Finanzamt und FG beurteilten die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Distriktmanagerin für mehrere Filialen; Außendienstmitarbeiter

In dem Verfahren VI R 36/07 war die Klägerin als Distriktmanagerin für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf. Das Verfahren VI R 58/09 betrifft einen Außendienstmitarbeiter.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat das Verfahren VI R 55/10 an das FG zurückverwiesen und ihm aufgegeben, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr müsse vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

Deshalb übe ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe.

Dies hat der BFH auch in dem Verfahren VI R 36/07 deutlich gemacht.

Zum Außendienstmitarbeiter hat der BFH entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 I 3 Nr. 4 EStG wird. (BFH, Urt. v. 9. 6. 2011 – VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09)

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