BFH eröffnet Abfindungsmöglichkeit bei Arbeitszeitreduzierung !
Ein aktuelles Urteil des BFH vom 25.8.2009 setzt sich mit Abfindungen für Arbeitszeitreduzierungen auseinander und erachtet diese für begünstigt zu besteuernde Entschädigungen.
Die Klägerin war bei einer AG mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Im März des Streitjahres 2004 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages und änderten darin die Wochenarbeitszeit ab unbefristet auf 19,25 Wochenstunden. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom gleichen Tag vereinbarten sie, dass die Klägerin für die Reduzierung der Wochenarbeitszeit eine Teilabfindung von rund 17.459 € erhalten sollte. Die AG zahlte die Abfindung im Streitjahr in einer Summe.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin die begünstigte Versteuerung der Teilabfindung als Entschädigung für mehrere Jahre. Das Finanzamt lehnte dies ab und erfasste die Teilabfindung in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Eine zu außerordentlichen Einkünften führende Entschädigung liege nicht vor, weil das ihr zugrunde liegende Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der AG nicht beendet worden sei. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Das FG hatte unzutreffend die Voraussetzungen einer begünstigt zu besteuernden Entschädigung nach § 24 Nr. 1a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG verneint und damit die Vorschriften verletzt.
Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverhältnis müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn - wie hier - eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.
Der BFH hat einen Fall wie den vorliegenden mit Abfindung für eine Verminderung der Arbeitszeit um die Hälfte noch nicht entschieden. Insoweit weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung anderer Senate ab. Es bedarf auch keiner restriktiven Interpretation des Entschädigungsbegriffs. Dem Zweck des § 34 Abs. 2 EStG, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen genügt es, wenn die Zuordnung der Einkünfte zum Katalog des § 34 Abs. 2 EStG von einem besonderen Ereignis abhängig gemacht und nur dann begünstigt besteuert werden, wenn es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt.