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Anwaltshonorar

Wie werden Anwaltshonorare berechnet? 

Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind in Deutschland gesetzlich festgelegt, nämlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung (z. B. nach Stundensätzen oder Pauschalen) zwischen Anwalt und Mandant vereinbart wurde.

In zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bildet der Gegenstandswert die Grundlage für die Berechnung der Gebühren nach dem RVG. Bei einem gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert als Streitwert bezeichnet. Soll der Rechtsanwalt also zum Beispiel 10.000,- EUR einklagen oder soll er seinen Auftraggeber gegen eine solche Klage verteidigen, so beträgt der Streitwert 10.000,- EUR.

Streitet man nicht um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern um einen anderen Gegenstand, ist die Ermittlung seines Wertes nicht auf den ersten Blick erkennbar. Für häufig vorkommende Streitigkeiten hat die Rechtsprechung feste Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt. So beträgt der Streitwert z.B. nach der Rechtsprechung:

  • bei einer Kündigungsschutzklage ein Quartalsgehalt
  • bei einer Abmahnung ein Bruttomonatsgehalt
  • bei einem Zeugnis ein Bruttomonatsgehalt

 

Welche verschiedenen Gebühren kann der Anwalt abrechnen?

Auf Basis des Streitwerts berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwalts sodann je nachdem, welche Tätigkeit er dem Auftrag gemäß entfaltet. 
So erhält der Anwalt z.B. für die Erhebung der Klage eine Verfahrensgebühr (in Höhe des 1,3fachen einer Gebühr) und für die Terminswahrnehmung vor Gericht eine weitere Gebühr, die Terminsgebühr(in Höhe des 1,2fachen einer Gebühr). Wenn dann ein Urteil ergeht, kann der Rechtsanwalt folglich 2,5 Gebühren abrechnen. Außerdem erhält er eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR für Post- und Telefonkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer. Bei einer Klage auf Zahlung von 10.000,00 EUR und bei streitiger Entscheidung (=Verfahrenserledigung durch Urteil) entstehen beispielsweise Kosten in Höhe von 1.469,65 EUR. 

Je höher der Gegenstands- oder Streitwert ist, desto höher sind natürlich auch die Gebühren. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Anwalt bei Bearbeitung eines Falles mit höherem Streitwert eine größere Verantwortung hat und ein höheres Haftungsrisiko trägt. 

Wer muss die Gebühren letztlich zahlen? 

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Anwalt abgeschlossen. Aus diesem Vertrag ist der Auftraggeber dem Anwalt zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, und zwar unabhängig davon, wie die Angelegenheit ausgeht. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in Deutschland, anders als in den USA zum Beispiel, rechtlich nur unter strengen Bedingungen zulässig. 
Allerdings hat der Auftraggeber, wenn die Anwaltsgebühren für die Vertretung in einem Prozess anfallen und der Prozess gewonnen wird, in der Regel einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner auf Erstattung der Anwaltskosten. Der Anspruch auf Kostenerstattung wird in dem Urteil mit ausgesprochen. 
Von diesem Anspruch auf Kostenerstattung hat die siegreiche Partei jedoch manchmal nichts, nämlich insbesondere dann, wenn der andere zahlungsunfähig ist oder untertaucht. Das wirtschaftliche Risiko, trotz des vollstreckbaren Erstattungsanspruchs auf den eigenen Anwaltskosten letztlich "sitzenzubleiben", trägt der Auftraggeber. 

Wie ist die Gebührenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren geregelt? 

Von der Regel, dass derjenige, der den Prozess verliert, die Anwaltskosten des Gegners erstatten muss, gibt es eine praktisch besonders wichtige Ausnahme: 
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz hat man auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten. 

Wieviel kostet es, wenn man sich nur beraten lassen möchte?

Anwälte leben vom "Verkauf" rechtlicher Informationen. Auch eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt kostet daher selbstverständlich Geld. 

Die Höhe der Beratungsgebühr ist seit dem 01.07.2006 nicht mehr gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber hat nämlich zu diesem Datum die zuvor geltenden gesetzlichen Gebührenvorschriften für die anwaltliche Beratung ersatzlos abgeschafft. 

Nach nunmehr geltendem Recht "soll" der Rechtsanwalt "auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken", d.h. es ist eine frei auszuhandelnde Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber abzuschließen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 RVG "Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts". Damit ist die "übliche Vergütung" gemeint, d.h. das marktübliche Beratungshonorar, das ein Rechtsanwalt unter vergleichbaren Umständen (Größe der Kanzlei, Grad der Spezialisierung und der Erfahrung, Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit) "üblicherweise" verlangt. 
Dieser sehr unklare Maßstab ist für beide Parteien - Auftraggeber wie Anwalt - unbrauchbar, so dass eine ausdrückliche Vereinbarung dringend anzuraten ist. Diese kann

  • entweder einen Stundensatz oder
  • eine pauschale Gebühr oder aber, was sehr häufig vorkommt,
  • einen Verweis auf das RVG in der Fassung vom 30.06.2006 (d. h. vor Abschaffung der gesetzlichen Beratungsgebühr) vorsehen.

Die Beratungsgebühr ist auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für sonstige Tätigkeiten in dieser Angelegenheit entfaltet (Prozessführung, Mahnschreiben u.s.w.). Vertritt der Anwalt den Auftraggeber also z. B. in derselben Angelegenheit, in der er ihn zunächst nur beraten hat, vor Gericht, muss der Auftraggeber die Beratung nicht gesondert bezahlen, d. h. er zahlt nur für die gerichtliche Vertretung.

 

Sind die Gebühren für eine "erste Beratung" auf 190,00 EUR begrenzt?

Nein, eine solche Begrenzung gibt es nicht mehr, wenn Anwalt und Auftraggeber eine Vereinbarung über das Beratungshonorar getroffen haben. Diese, d. h. die ausdrücklich bzw. frei ausgehandelte Beratungsgebühr, kann mit anderen Worten auch dann, wenn nur ein erstes Beratungsgespräch durchgeführt wird und der Auftraggeber Verbraucher ist, höher als 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer sein.

 

Kann man vom RVG abweichende Gebühren vereinbaren?

Es ist rechtlich zulässig, von den Regelungen des RVG abweichende Gebühren zu vereinbaren (vereinbarte Gebühren, Honorarvereinbarung). 
Bei gerichtlichen Verfahren dürfen vereinbarte Gebühren aber nur höher als die gesetzlichen Gebühren sein. Nach unten abweichende Vereinbarungen sind hier unwirksam. 
In außergerichtlichen Angelegenheiten können dagegen auch Pauschalvergütungen oder Zeithonorare vereinbart werden, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind. Bei einfachen und/oder einmaligen Beratungsleistungen ist es zumeist sinnvoll, die Beratungsgebühr vorab pauschal auf einen für beide Seiten akzeptablen Betrag festzusetzen, der innerhalb der Spanne der gesetzlichen Gebührenspanne (s. oben) liegt. 

 

Wann ist die Vereinbarung eines Zeithonorars sinnvoll? 

Die Vereinbarung eines Zeithonorars kann für Auftraggeber und Anwalt sinnvoll sein, wenn der Streitwert hoch und die voraussichtlich aufzuwendende Arbeitsleistung des Anwalts am Anfang seiner Tätigkeit noch nicht genau abzuschätzen ist. Dann erhält der Auftraggeber zunächst niedrigere Rechnungen, als er auf Grundlage des RVG erhalten würde. Umgekehrt hat der Anwalt, wenn die Erledigung der Angelegenheit länger dauert oder sehr arbeitsaufwendig ist, nicht das frustrierende Gefühl, ab einem bestimmten Zeitpunkt umsonst zu arbeiten. Ein Vorteil für beide Beteiligten liegt darin, dass die anfallenden Gebühren jederzeit einfach kalkulierbar sind.
Eine stundenweise Abrechnung ist auch dann sinnvoll, wenn der Anwalt für den Auftraggeber mehrere Angelegenheiten gleichzeitig betreut, die nicht klar voneinander abgegrenzt werden können und/oder deren Streitwert nicht genau zu ermitteln ist. Auch hier schafft eine Honorarvereinbarung eine für beide Seiten sichere Abrechnungsgrundlage. 

Save the Date: Personaltag am 09./10.10.2025

 

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