Zuständigkeit für Balkonsanierungen in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Der V. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 24.04.2026, AZ: V ZR 102/24, entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch dann für die Durchführung von Balkonsanierungen zuständig ist, wenn nach der Teilungserklärung einzelne Eigentümer zur Instandhaltung verpflichtet sind. Die Gemeinschaft kann entsprechende Maßnahmen beschließen und ist unter Umständen sogar dazu verpflichtet.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Da bei der Abstimmung über die Balkonsanierung keine Mehrheit zustande kam, wendet er sich gegen die Negativbeschlüsse und verlangte eine Sanierung.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt und stellte klar, dass die Gemeinschaft die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums trägt.
Diese Pflicht kann zwar teilweise auf einzelne Eigentümer übertragen werden, die Gemeinschaft bleibt jedoch entscheidungs- und handlungszuständig. Insbesondere bei größeren oder dringenden Maßnahmen kann sie verpflichtet sein, selbst tätig zu werden.
Zudem erklärte der Bundesgerichtshof die ablehnenden Beschlüsse für ungültig und ersetzte sie durch einen Grundsatzbeschluss zur Durchführung der Sanierung. Die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme bleibt jedoch weiterhin der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft überlassen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2026
Fragen hierzu und zu allen Fragen im WEG-Recht beantwortet Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12), Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht