Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Fertigstellung eines „steckengebliebenen Baus“

Der VI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 27.02.2026, AZ: V ZR 219/24, entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sogenannten „steckengebliebenen Bau“ nach einer Insolvenz des Bauträgers auch die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen kann; auf die dingliche Zuordnung dieser Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei nicht an.

Die beiden Kläger sind jeweils Sondereigentümer von zwei noch nicht vollständig fertiggestellten Dachgeschosseinheiten und stritten mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über die Reichweite der sie treffenden Herstellungspflicht.

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keinerlei Regelungen über die Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft bei einem typischerweise nach Insolvenz des Bauträgers steckengebliebenen Bau. Geklärt war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits, dass eine solche Verpflichtung und ein korrespondierender Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf erstmalige Herstellung jedenfalls hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bestehen. Der Erstherstellungsanspruch ist allerdings, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht darauf beschränkt. Für seinen Umfang kommt es im Einzelnen nicht auf die dingliche Zuordnung zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum an.  

Nicht abschließend entscheiden konnte der Bundesgerichtshof dagegen über die Ersetzung eines auf die Gestattung von sechs Dachflächenfenstern gerichteten Beschlusses. Hierbei geht es nicht um die plangerechte Erstherstellung, sondern um eine von der ursprünglichen Planung abweichende Errichtung, die sich nach den Vorschriften über bauliche Veränderungen beurteilt, und zwar auch dann, wenn das Dach, in das die Fenster eingebaut werden sollen, ohnehin (neu) hergestellt werden muss. Schon vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können bauliche Veränderungen nämlich beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 27.02.2026

Fragen hierzu und zu allen Fragen im Mietrecht beantwortet Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12), Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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