Störung des Sondereigentums – Wer darf was?

Ein Wohnungseigentümer kann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das gemeinschaftliche Eigentum von den Störungen betroffen ist. Das hat der BGH mit Urteil vom 11.06.2021, Az. V ZR 41/19 entschieden.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von einem anderen Eigentümer die Zahlung eines Verkehrswertminderungsbetrages für ihre Wohnung, weil dieser ihrer Ansicht nach sein Einzelhaus zu hoch gebaut und ihr dadurch die Sicht auf die Elbe verbaut hätte. Dies lehnte der BGH ab und stellte klar, dass zwar die Klägerin entsprechende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche selbst geltend machen könne, allerdings verlange sie vorliegend keine Unterlassung, sondern einen Schadensersatzanspruch. Diesen könne aber nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen.

Damit stellt der BGH klar, dass ein Wohnungseigentümer Störungen seines Sondereigentums auch dann selbst abwehren kann, wenn zugleich das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist. Dies gilt aber nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht die Beseitigung der Störung, sondern ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Folge der Störung geltend gemacht würde.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Wohnungseigentumsrechts ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

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