Rauchmelder: Anschaffungs- und Anmietungskosten dürfen nicht über Nebenkosten abgesetzt werden

Dass die Anschaffungskosten für Rauchmelder nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen, ist schon länger klar. Nun stellt der BGH klar, dass auch Mietkosten für angemietete Rauchmelder nicht auf die Mieter umgelegt werden können.

Im dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte eine Mieterin eine Nebenkostenabrechnung mit dem Posten „Miete + Wartung Rauchmelder“ erhalten. Die Frage, ob die Mieterin die Mietkosten zahlen müsse, wurde vom BGH verneint, Urteil vom 11.05.2022, Az. VIII ZR 379/20.

Allerdings hat der BGH für Rauchmelder auch festgehalten, dass lediglich die Anschaffungskosten, unter welchen auch die Mietkosten gezählt werden, als nicht umlagefähig eingestuft. Die Wartungskosten für die betreffenden Geräte zählen nach Ansicht des BGH zu den nach § 2 der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Mietrechts ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

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