Mieterhöhung: Erklärung erfordert keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach Gewerken

Mit seinem Urteil vom 20.07.2022, Az. VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21 hat sich der BGH mit den formellen Anforderungen an Mieterhöhungserklärungen nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen auseinandergesetzt.

In den Fällen, die dem Urteil zugrunde lagen, hatten die klagenden Mieter jeweils von derselben beklagten Vermieterin Mieterhöhungserklärungen nach Modernisierungsmaßnahmen erhalten, welchen jeweils eine Anlage mit einer Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung beigefügt war. Hierin waren bezüglich der einzelnen Modernisierungsmaßnahmen lediglich Gesamtkosten und nicht die Kosten der einzelnen Gewerke angeführt, was die Mieter für nicht ausreichend erachteten und daher die Mieterhöhung als formell unwirksam zurückwiesen.

Nachdem Ausgangs- und Berufungsgericht den Mietern Recht gegeben hatten, befasste sich der BGH als Revisionsgericht mit den Fällen und entschied, dass es zur Erfüllung der formellen Anforderungen an ein Modernisierungsmieterhöhungsverlangen ausreichend sei, wenn für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme die Gesamtkosten angegeben würden. Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Gewerken sei nicht erforderlich. Es dürften keine zu hohen formellen Anforderungen an  Mieterhöhungserklärungen gestellt werden.

Der BGH hob folglich in den drei Verfahren die Berufungsurteile auf und verwies diese zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Mietrechts ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

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