Kürzungsrecht des Mieters bei Betriebskosten

Durch Urteil vom 12.01.2022 hat der BGH entschieden, dass dem Mieter ein Kürzungsrecht im Hinblick auf die Betriebskosten nach § 12 HeizkostenV zusteht, wenn zwar die Wohnung selbst über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler verfügt, die damit verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage hingegen nicht, vgl. Az. VIII ZR 151/20.

Das dem Fall zugrundeliegende Wohngebäude verfügte über eine zentral verbundene Anlage zur Versorgung der Wohnungen mit Wärme und Warmwasser. Über Wärmemengenzähler verfügte diese zentrale Anlage nicht.

Da damit dem Vermieter die nach der Heizkostenverordnung vorgeschriebene verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich war, durfte der Mieter die Betriebskosten kürzen.

Hieran änderte es auch nichts, dass in der Wohnung selbst entsprechende Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler angebracht waren.

Um dem Willen des Gesetzgebers Folge zu leisten und um Kürzungen zu vermeiden, sollten Vermieter mit entsprechenden Gebäuden daher nachrüsten.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Mietrechts ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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