Kostenverteilung bei Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer
Der V. Zivilsenat des BGH hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren (AZ. V ZR 236/23 und V ZR 128/23) weitere Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter denen die Wohnungseigentümer eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abweichende Kostentragung beschließen können.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall war in der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1971 die Nutzung der Stellplätze ausschließlich bestimmten Wohneinheiten zugeordnet. Zudem regelte die Gemeinschaftsordnung, dass die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle ausschließlich von diesen Wohneinheiten zu tragen wären. Die Einheit der Klägerin verfügte nicht über ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz. Später beschlossen die Wohnungseigentümer, das Dach der Garage sanieren zu lassen und die damit verbundenen Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umzulegen. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Der BGH hat nun klargestellt, dass die beschlossene Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen dazu führt, dass auch Wohnungseigentümer ohne Stellplatz für die Sanierung des Tiefgaragendachs zahlen müssen; der Beschluss sollte die in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte objektbezogene Kostentrennung zwischen Gebäude und Tiefgarage gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG konstitutiv ändern.
Fragen hierzu und zu allen Fragen im Mietrecht beantwortet Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12), Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht