Keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten

Der V. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 27.03.2026, AZ: V ZR 7/25, entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht grundsätzlich verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Entscheidung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht.

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In einer Eigentümerversammlung wurden mehrheitlich mehrere Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen gefasst, insbesondere der Austausch von Fenstern und Vordachverglasung sowie begleitende Arbeiten. Die Mehrheiten der Wohnungseigentümer verzichtete dabei auf die Einholung von Vergleichsangeboten, da mit den beauftragten Unternehmen bereits langjährige und positive Erfahrungen bestanden.
Die Kläger erhoben Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse wegen fehlender Vergleichsangebote. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht erklärte einen Teil der Beschlüsse für ungültig, wies die Klage im Übrigen jedoch zurück. Beide Parteien legten Revision ein.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es eine allgemeine Pflicht zur Einholung mehrerer Angebote in einer solchen Konstellation nicht gibt. Zwar können Vergleichsangebote eine sinnvolle Grundlage darstellen, jedoch hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch andere Faktoren wie die Dringlichkeit, vorhanden Fachkenntnisse oder frühere Erfahrungen mit Unternehmen können ausreichend sein.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2026

Fragen hierzu und zu allen Fragen im WEG-Recht beantwortet Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12), Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Save the Date: Personaltag am 08./09.10.2026

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