Indexmietklausel setzt nicht die Angabe des Basisjahres voraus

Durch Urteil vom 26.05.2021 hat der BGH entschieden, dass es für die Wirksamkeit einer Indexmietklausel unerheblich ist, ob in dieser das Basisjahr und der Beginn der Jahresfrist angegeben sind, oder nicht, vgl. Az. VIII ZR 42/20.

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in welchem die Mietvertragsparteien über die Wirksamkeit einer vom Vermieter erklärten Mieterhöhung stritten. Im Mietvertrag war folgende Klausel enthalten: „Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex um mindestens 3%, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung (…) eine Anpassung der Miete verlangen (…).“

Der Mieter wehrte sich gegen eine vom Vermieter begehrte Mieterhöhung, welche der Vermieter damit begründete, dass der Index sich seit Beginn des Mietverhältnisses bis zum Zeitpunkt der begehrten Mieterhöhung um 13,5 % erhöht habe.

Nach Ansicht des BGH ist die im Mietvertrag enthaltene Klausel wirksam und entspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Dass das Basisjahr nicht angegeben sei, sei nicht maßgeblich, da die Preisentwicklung im Verbraucherpreisindex jeweils als Indexzahl mit Bezug auf ein Basisjahr angegeben und alle 5 Jahre das Basisjahr umgestellt würde, wodurch die alten Basisjahre rückwirkend ihre Gültigkeit verlieren würden. Einer Angabe des Basisjahres zur Berechnung der Mietänderung bedürfe es daher, aufgrund dieses Automatismus, nicht. Auch die Angabe des Beginns der Jahresfrist sei in der Klausel nicht vonnöten, da diese Frage erst maßgeblich würde, wenn es um die Frage der Wirksamkeit des konkreten Mieterhöhungsverlangens ginge.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Mietrechts ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

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