Gestattung Untervermietung bei Einzimmerwohnung

Einem Mieter steht ein Anspruch auf Gestattung einer befristeten „teilweisen“ Gebrauchsüberlassung an einen von ihm benannten Dritten auch dann zu, wenn es sich bei der Mietsache nur um eine Einzimmerwohnung handelt.

Das hat der BGH mit Urteil vom 13.09.2023, Az. VIII ZR 109/22 entschieden.

Im Fall hatte der Mieter einer Einzimmerwohnung um Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts gebeten. Während des Auslandsaufenthalts lagerte der Mieter allerdings weiter persönliche Gegenstände in einem Schrank, einer Kommode und einem am Ende des Flurs durch Vorhang abgetrennten Bereich. Die Vermieter lehnten die Gestattung ab.

Zu Unrecht, entschied der BGH: die maßgebliche Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB mache weder quantitative noch qualitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils der Wohnung sodass auch bei einer Einzimmerwohnung ein Anspruch auf Untervermietung eines Teils der Wohnung bestünde.

Fragen hierzu und zu allen Fragen im Mietrecht beantwortet Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12), Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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