Eigentümerversammlung trotz COVID-19-Pandemie?

Kommt nahezu das gesamte öffentliche Leben zum Erliegen und muss man davon ausgehen, nicht rechtmäßig zur Eigentümerversammlung erscheinen zu können, besteht ein Anspruch auf Absage einer bereits anberaumten Eigentümerversammlung. Auf einer dennoch abgehaltenen Versammlung gefasste Beschlüsse sind nichtig, vgl. Urteil des Amtsgerichts München vom 25.02.2021, Az. 1291 C 2946/21.

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, bei welchem der Beiratsvorsitzende eine Eigentümerversammlung einberufen hatte. In der Einladung zur Eigentümerversammlung bat er um Vollmachtserteilung und erläuterte dies mit dem Ziel, maximal 2-5 Eigentümer vor Ort zu haben.

Hiergegen wehrte sich die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgreich. Das Gericht entschied, dass die in der Einladung getroffene Formulierung „psychischen Zwang“ erzeuge, vom persönlichen Erscheinen abzusehen und damit in die Kernrechte der Eigentümer eingreife.

Des Weiteren hat das Amtsgericht Ludwigshafen zur Problematik von Eigentümerversammlungen während der Corona-Pandemie beschlossen, dass, sofern in einem Bundesland eine Corona-Verordnung vorliegt, welche nur Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen gestattet, das Abhalten einer Eigentümerversammlung unzulässig ist, vgl. Beschluss vom 16.03.2021, Az. 2p C 37/21.

Auch in diesem Beschluss war ferner die Streitfrage der sog. „Vertreterversammlung“ aufgeworfen worden, da auch hier der einberufende Verwalter vom persönlichen Erscheinen abgeraten und um Übersendung von Vollmachten gebeten hatte. Auch das Amtsgericht Ludwigshafen hielt eine solche Versammlung aus den oben angeführten Gründen für unzulässig.

Die Frage um die Zulässigkeit von Vertreterversammlungen bleibt also weiter spannend. Zwar kann sich grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten lassen, es besteht jedoch in der Rechtsprechung zumindest dahingehend Einigkeit, dass die Wahl beim jeweiligen Eigentümer bleiben muss und diesen nicht suggeriert werden dürfte, dass sie nicht persönlich teilnehmen sollten/dürften und sich daher einen Vertreter nehmen müssten.


Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Wohnungseigentumsrechts ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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