COVID-19- bedingte Ladenschließung ist kein Mietminderungsgrund

Nachdem im Frühjahr aufgrund der COVID-19-Pandemie etliche Geschäfte schließen mussten, stellt sich für viele Ladenbetreiber die Frage: stellt die Corona-bedingte Anordnung der Ladenschließung einen Mangel dar, der zur Minderung der Mietzahlungen berechtigt? „Nein!“, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 05.10.2020, Az. 2-15 O 23/20 entschieden.

Nach Ansicht des Gerichts stellt die staatlich verordnete Schließung von Einzelhandelsgeschäften aufgrund der COVID-19-Pandemie weder einen Mangel an der Mietsache, noch eine Störung der Geschäftsgrundlage dar.

Der Vermieter eines Ladengeschäftes, hatte gegen eine die Räume anmietende Bekleidungskette geklagt, die, wie viele andere Ladenbetreiber, im Frühjahr ihre Tore schließen musste, woraufhin sie vorübergehend keine Mietzahlungen mehr leistete. Die beklagte Bekleidungskette wandte die staatlich verordnete Schließung als Mangel an der Mietsache ein. Jedenfalls aber liege durch die durch Corona-bedingte Schließung eine Störung der Geschäftsgrundlage vor.

Das Landgericht erteilte den Argumenten der Bekleidungskette eine Absage. Öffentlich-rechtliche Verbote oder Einschränkungen stellten nur dann einen Mangel dar, wenn die Ursache der staatlichen Nutzungsuntersagung im Mietobjekt selbst liege. Corona führe aber nur deshalb zu einer Anordnung der Schließung, weil durch Publikumsverkehr in den Geschäften das Infektionsrisiko steige. Damit liege eine unmittelbare Anknüpfung an die Beschaffenheit des Mietobjekts gerade nicht vor.

Die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage und damit ein Recht auf Anpassung des Vertrages, läge nach Auffassung des Gerichts nur dann vor, wenn dies „zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnisses unausweichlich“ erscheine. Dies sei bei einer Corona-bedingten Ladenschließung nur dann der Fall, wenn tatsächlich die Existenz des jeweiligen Ladenbesitzers bedroht sei. Ein vorübergehender finanzieller Engpass reiche hierfür nicht aus.

Ihre Ansprechpartnerin rund ums Mietrecht ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

 

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