Couchsurfing ist keine mietvertragswidrige Gebrauchsüberlassung

Nach einem Urteil des LG Lübeck vom 26.11.2020 (Az. 14 S 61/20) stellt das unentgeltliche Zurverfügungstellen eines Schlafplatzes in der angemieteten Wohnung über Plattformen wie „Airbnb“ o.ä. keine mietvertragswidrige Gebrauchsüberlassung an Dritte dar.

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter von seinem Mieter nach erklärter fristloser Kündigung des Mietverhältnisses die Räumung der Wohnung verlangt, da dieser über diverse Internetplattformen unentgeltlich einen Schlafplatz in der Wohnung angeboten hatte und der Vermieter dies als gegen den Mietvertrag verstoßende Gebrauchsüberlassung an Dritte ansah.

Dieser Ansicht erteilte das Gericht eine Absage: Eine Gebrauchsüberlassung setze voraus, dass dem Dritten jedenfalls „Mitbesitz“ an der Mietsache eingeräumt würde. Das Zurverfügungstellen eines Schlafplatzes für einen kurzfristigen Zeitraum stelle aber nicht die Einräumung von Mitbesitz an der Wohnung, sondern lediglich eine Möglichkeit der kurzfristigen Mitbenutzung dar. Dies gelte selbst dann, wenn den Gästen für die Zeit der Mitbenutzung ein Schlüssel übergeben würde.

Insbesondere in Corona-Zeiten ist fraglich, ob ein solches Urteil die richtigen Signale setzt.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Mietrechts ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

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