BGH zur Haftung des Vermieters bei Glätte

Nach Urteil des BGH vom 06.08.2025 haftet der Vermieter für Unfälle bei Glätte auch bei Beauftragung des Winterdienstes an eine Drittfirma durch die WEG.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 06.08.2025, AZ: VIII ZR 250/23, entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.

Im dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte eine von der WEG beauftragte Hausmeisterfirma für den betreffenden Weg den Winterdienst übernommen, dies allerdings unzureichend, sodass eine Mieterin bei Verlassen des Hauses auf dem zum Haus führenden Weg, der nicht von Eis befreit war, stürzte und sich Verletzungen zuzog. 

Nachdem zunächst das Landgericht im Rahmen der Berufung entschieden hatte, dass eine Haftung des Vermieters bei Übertragung des Winterdienstes von der WEG auf eine professionelle Hausmeisterfirma nur dann in Betracht komme, wenn der Vermieter Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt habe, entschied der BGH anders, nämlich dahingehend, dass die mietvertragliche Nebenpflicht zum Winterdienst den Vermieter auch dann treffe, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Vermieter zugleich Mitglied der WEG ist, welche den Winterdienst über Dritte beauftragt hat. Der BGH begründet dies damit, dass die gegenteilige Auffassung des Landgerichts zu einem unterschiedlichen Schutzniveau innerhalb des Wohnraummietrechts führen würde, die sachlich ungerechtfertigt sei und für die es auch keine rechtsdogmatische Grundlage geben würde.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 15.10.2025

Save the Date: Personaltag am 08./09.10.2026

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