Bauliche Veränderungen bei Gemeinschaftseigentum

Der Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten von Gemeinschaftseigentümern, die Umbauarbeiten zur Barrierefreiheit durchführen möchten.

Auf Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts hat der V. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die von den Klägern erstrebte Gestattung, auf eigene Kosten einen Außenaufzug anzubringen, eine angemessene bauliche Veränderung darstellt, die nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient und die Maßnahme angemessen sei, Urteil vom 09.02.2024, Az. V ZR 244/22.

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage sei mit der Errichtung eines Aufzugs nicht verbunden. Nach nunmehr geltendem Recht ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage zumindest typischerweise nicht anzunehmen. Der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen - unter anderem zur Förderung der Barrierefreiheit - ist nach Ansicht des BGH bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen.

Fragen hierzu und zu allen Fragen im Mietrecht beantwortet Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12), Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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