Absage von WEG-Versammlungen

Aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht durchführbare Eigentümerversammlungen dürfen vom Verwalter abgesagt werden.

Das LG Meiningen hat durch Beschluss vom 04.08.2020 (Az. 4 T 119/20) entschieden, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine am Tag der Einladung noch zulässige, später aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben unzulässige Versammlung absagt.

Im dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine zuvor rechtswirksam einberufene Eigentümerversammlung eigenmächtig abgesagt, nachdem die Stadt Erfurt eine Allgemeinverfügung erlassen hatte, nach welcher Versammlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie verboten wurden. Der Antragsteller beantragte daraufhin gegen den Verwalter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, die nach seiner Ansicht noch einberufene Eigentümerversammlung abzusagen.

Das LG Meiningen wies den Antrag zurück. Der Verwalter als Antragsgegner hatte nach Ansicht des Gerichts unmittelbar und richtig reagiert, nachdem er wenige Tage nach Erlass der Allgemeinverfügung die Eigentümerversammlung abgesagt hatte.

Das Urteil überrascht. Eine Eigentümerversammlung einzuberufen ist Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft. § 24 Abs. 1 WEG weist lediglich die Erfüllung dieser Pflicht intern dem Verwalter zu. Demnach hätte auch der Antrag, die Eigentümerversammlung abzusagen gegen die Gemeinschaft selbst und nicht gegen den Verwalter gerichtet werden müssen. Das LG Meiningen sieht die durch den Verwalter eigenmächtig vorgenommene Absage der Versammlung jedoch als ordnungsgemäße Verwaltung desselben an.

Ob die Ansicht des Landgerichts in der Rechtsprechung Bestand haben wird, bleibt daher abzuwarten.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen rund um das Wohnungeigentumsrecht ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

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