Wirksamkeit eines freiwilligen Sonderzahlungsversprechen

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat am 18.09.2012 ein freiwilliges Sonderzahlungsversprechen, das die HSH Nordbank AG zur Zeit der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 zu Gunsten ihrer stillen Gesellschafter abgegeben hatte, für unwirksam erachtet und die auf Zahlung der versprochenen Sondervergütung gerichteten Klagen stiller Gesellschafter abgewiesen. 
 In insgesamt sieben Verfahren ist die durch Verschmelzung aus der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank – Girozentrale hervorgegangene HSH Nordbank AG mit Doppelsitz in Hamburg und Kiel von Sparkassen und Versicherungsunternehmen, die im Jahr 2008 mit einer Vermögenseinlage als stille Gesellschafter beteiligt waren, auf Zahlung von Beträgen bis zu 3,8 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. In den zwischen Ende 1997 und Mitte 2000 geschlossenen Gesellschaftsverträgen war eine jährliche Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafter in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Einlage vereinbart, die entfallen sollte, wenn dadurch bei der HSH Nordbank AG ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde.

Mit einem Schreiben zum Ende des Jahres 2008 hatte die HSH Nordbank AG den stillen Gesellschaftern sodann bestätigt, dass sie die Vergütung für die stille Einlage auch dann in voller Höhe auszahlen werde, wenn im Geschäftsjahr 2008 ein Jahresfehlbetrag erwirtschaftet werde. Damit sollte ein erheblicher Reputationsverlust der HSH Nordbank AG vermieden werden, der befürchtet wurde, wenn die stillen Gesellschafter nicht bedient würden. Der im Frühjahr 2009 aufgestellte Jahresabschluss der HSH Nordbank AG für das Geschäftsjahr 2008 wies einen Jahresfehlbetrag in Höhe von über 3 Milliarden Euro aus.

Nachdem die HSH Nordbank AG die angekündigten Sonderzahlungen verweigert hatte, haben die Klägerinnen mit ihren beim LG Kiel oder beim LG Hamburg erhobenen Klagen Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 begehrt. Die HSH Nordbank AG hat sich unter anderem darauf berufen, ein wirksames Zahlungsversprechen sei nicht zustande gekommen, weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt worden sei. Die beiden beim LG Hamburg erhobenen Klagen hat das Hanseatische OLG Hamburg als Berufungsgericht abgewiesen. In den weiteren fünf Fällen hatten die Klagen vor dem LG Kiel und dem Schleswig-Holsteinischen OLG Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Entscheidungen des Hanseatischen OLG Hamburg bestätigt und in den schleswig-holsteinischen Verfahren die Klagen unter Aufhebung der von der HSH Nordbank AG angefochtenen Entscheidungen abgewiesen. Er hat in der Zusage der Sonderzahlung zwar kein Schenkungsversprechen gesehen, das nach § 518 I 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte, sondern eine Leistung, die im Hinblick auf die Gesellschafterstellung der jeweiligen Klägerin, mithin causa societatis, zugesagt worden ist. Durch die Sonderzahlungsabrede ist seiner Auffassung nach aber der jeweils zwischen den stillen Gesellschaftern als Teilgewinnabführungsvertrag bestehende Unternehmensvertrag im Sinne des § 295 I 1 AktG abgeändert worden. Da dabei die gemäß § 295 I 2, § 293 III AktG erforderliche Schriftform eines von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags nicht eingehalten und die nach § 295 I 2, § 294 II AktG notwendige Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen worden ist, wurde eine wirksame Zahlungsverpflichtung der HSH Nordbank AG nicht begründet.

BGH, Urt. v. 18. 9. 2012 - II ZR 50/11 u. a.

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