BGH urteilt am 22.03.2011 zur Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs

Minderheitsaktionäre, deren Aktien nach dem Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf einen Hauptaktionär übertragen werden sollen, verlieren nicht die Befugnis, diesen Beschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anzufechten, wenn der Übertragungsbeschluss vor Zustellung ihrer Klage in das Handelsregister eingetragen wird und ihre Aktien damit auf den Hauptaktionär übergehen.

Die Kläger waren Aktionäre der Beklagten, die bis zur Umwandlung in eine GmbH 2009 eine Aktiengesellschaft war. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. 12. 2007 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschlossen (§ 327 a I 1 AktG). Dagegen erhoben die Kläger Anfechtungsklagen, die zwischen dem 17. und 21. 1. 2008 beim zuständigen Gericht eingingen und dem Aufsichtsrat der Beklagten am 28. 2. 2008 sowie dem Vorstand am 3. 3. 2008 zugestellt wurden. Auf Antrag der Beklagten vom 11. 2. 2008, in dem erklärt wurde, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nicht erhoben worden sei, wurde dieser am 27. 2. 2008 in das Handelsregister eingetragen.

Das LG hat den Übertragungsbeschluss für nichtig erklärt. Das BerGer. hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen, weil die Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Klagen nicht mehr Aktionäre der Beklagten gewesen seien. Die Kläger hätten infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ihre Aktionärsstellung vor Zustellung ihrer Klagen verloren. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses seien die Aktien der Kläger – ungeachtet der von ihnen bereits eingereichten, aber noch nicht zugestellten Klagen – gem. § 327 e III 1 AktG auf die Hauptaktionärin übergegangen.

Der u. a. für Aktienrecht zuständige II. Zivilsenat hat das Berufungsurteil auf die Revision zweier Kläger aufgehoben. Ein Kläger ist zwar grundsätzlich nur dann befugt, Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gem. § 245 Nr. 1 AktG anzufechten, wenn er im Zeitpunkt der (erst) mit der Zustellung erfolgten Erhebung der Klage (noch) Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft ist. Dies gilt aber nicht für die Klage eines Minderheitsaktionärs gegen den Beschluss der Hauptversammlung, auf Verlangen eines Hauptaktionärs, dem Aktien der Gesellschaft i. H. von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören, diesem die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen (§ 327 a AktG). § 245 Nr. 1 AktG ist vielmehr verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs nicht entfällt, wenn er infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses seine Aktionärsstellung vor Zustellung seiner Anfechtungsklage verliert. Diese Auslegung ist geboten, um den Aktionär nicht rechtlos gegen die zwangsweise Übertragung seiner Aktien zu stellen und um der vom Gesetzgeber vorgesehenen, verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den von der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1474). Der BGH hat die Sache zur Entscheidung über die geltend gemachten Anfechtungsgründe an das BerGer. zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 22. 3. 2011 – II ZR 229/09).

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