Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

Handelsvertreter haben nach einer Entscheidung des BGH vom 4.5.2011 nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gem. § 86 a HGB, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen.

Die Kläger waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit können die Handelsvertreter von der Beklagten ferner verschiedene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt erwerben. Das gleiche gilt für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift „Finanzplaner“, die die Handelsvertreter für die von ihnen betreuten Kunden bestellen können. Die Kläger machten von diesen Angeboten Gebrauch. Die dadurch entstandenen Kosten wurden vereinbarungsgemäß dem jeweiligen Provisionskonto belastet.

Auf Grund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Vertrages wurde den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zahlung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts i. H. von 80 Euro monatlich ermöglicht. Mit der Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge.

Das LG hat die Klage in einem Fall (VIII ZR 10/10) vollständig, im anderen Fall mit Ausnahme der Kosten des Softwarepaktes abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das OLG die Urteile abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge mit Ausnahme der Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen verurteilt.
Die Revisionen der Beklagten hatten teilweise Erfolg. Die auf eine Erstattung der Fortbildungskosten gerichteten Anschlussrevisionen der Kläger sind zurückgewiesen worden.

Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gem. § 86 a HGB haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der BGH im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insb. die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre anzusehende – Zeitschrift „Finanzplaner“, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen musste die Beklagte den Klägern nicht kostenlos gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Kläger benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern. Demzufolge hat der BGH bezüglich der übrigen Positionen einen Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge verneint (BGH, Urt. v. 4. 5. 2011 – VIII ZR 10/10 u. VIII ZR 11/10).

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