Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung
Neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen ist eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen nicht erforderlich, so der BGH mit Urteil vom 25.07.2024.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.
Vor dem Landgericht Hamburg hatte die Klägerin nur soweit Erfolg, dass die Beklagte es unterlassen müsse, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen. Eine Aufschlüsselung nach Sterneklassen sei jedoch nicht erforderlich. Die Berufung dagegen hatte keinen Erfolg.
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, begegnete auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Danach sei dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde lägen und die Bewertungen - zum Teil erheblich - divergierten. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen könne er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung sei. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittele daneben keine wesentliche Information. Insbesondere könne sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen hätte.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024.
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