Regionale Herkunftsbezeichnung als Marke

Dem "Hohenloher Landschwein" steht der Schutz als nationale Kollektivmarke zu, auch wenn sie nicht nach EU-Verordung 1151/2012 als geschützte geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung eingetragen sind. Dies bestätigte der BGH mit Urteil vom 29.07.2021, Az. I ZR 163/19.

Das Europäische Recht schließt geographische Angaben vom Markenschutz von Lebensmitteln aus, die nur nach der spezielleren EU-Verordnung 1151/2012. Da nach dieser Verordnung ein Schutz allerdings nicht möglich war, wich die Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall auf den Schutz als Kollektivmarke aus. Das deutsche Markenrecht sieht nach § 99 MarkenG vor, dass auch geographische Herkunftsangaben Bestandteil einer Kollektivmarke sein können. Die Satzung der Kollektivmarke "Hohenloher Landschwein" sieht strenge Vorgaben für Fütterung, Haltung und Schlachtung der Tiere vor. Da ein regionaler Metzger diese Vorgaben nicht einhielt, klagte die Inhaberin der Marke auf Unterlassung.

Dieser verteidigte sich damit, dass man die strengeren Schutzvorgaben der EU nicht durch das deutsche Markenrecht unterlaufen könne. Letztlich konnte er mit seinen Argumenten vor dem Bundesgerichtshof nicht durchdringen, der vorangegange Entscheidung des OLG Stuttgart zugunsten der Verbrauchergemeinschaft damit bestätigte. Weshalb keine Vorlage der Frage an den EuGH erfolgte, ist bislang noch offen, da die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen.

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