Quadratische Schokoladentafel weiterhin als Marke geschützt

Der BGH hat mit Beschlüssen vom 23. Juli 2020 (Az.: I ZB 42/19 und I ZB 43/19) den Markenschutz der quadratischen Verpackungsform der bekannten "Ritter Sport"-Schokolade aufrecht erhalten.

Milka wollte vor dem DPMA die Löschung der Marken erreichen. Schutzgegenstände sind die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer weiteren Verschlusslasche auf der Rückseite in in zwei verschiedenen Größen, für "Ritter Sport" und "Ritter Sport Minis".

Nachdem bereits in mehreren Verfahren entschieden wurde, dass die Zeichen nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sind, da sie nicht ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, war Gegenstand der Entscheidungen nun die Frage, ob die Zeichen ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen und somit nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen sind.

Dem erteilte der BGH eine Absage. Die quadratische Grundfläche verleiht der Marke keinen wesentlichen Wert. Für diese Beurteilung maßgeblich sei die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreiche. Das Schutzhindernis läge dann vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt werde.

Alleine das Ritter Sport seit Langem den Slogan "Quadratisch. Praktisch. Gut." verwende, könne zwar dazu führen, dass die Verbraucher in der Form einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden. Dies verleihe der Verpackung allerdings keinen wesentlichen Wert. Auch aus den anderen Feststellungen der Vorinstanz sei kein wesentlicher Wert der Form abzuleiten gewesen.

Ihr Ansprechpartner im Markenrecht: Rechtsanwalt Dr. Steffen Reinhard (07931 - 9702 18)

 

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