Pfandbetrag ist gesondert anzugeben

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist (Urt. v. 26.10.2023, Az.I ZR 135/20 - Flaschenpfand IV).

Wer als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nicht den Pfandbetrag Dies stellte der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in einer zuvor vom BGH vorlegten Vorabentscheidung klar.

Für Verkäufer bedeutet dies, dass der Pfandbetrag neben dem Gesamtpreis anzugeben ist. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.

Ihr Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

 

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