Kundenrezensionen auf Amazon

In dem vom I. Zivilsenat entschiedenen Fall vertreibt die Beklagte Kinesiologie-Tapes. Weil sie diese Produkte in der Vergangenheit unzulässigerweise damit beworben hatte, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist, gab sie bereits im Jahr 2013 gegenüber dem Kläger, einem eingetragenen Wettbewerbsverein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Kundenbewertungen sind auf Amazon konkreten Produkten zugeordnet und werden daher auch verkäuferübergreifend angezeigt, wenn das selbe Produkt von mehreren Verkäufern vertrieben wird. Unter dem Angebot der Kinesiologie-Tapes der Beklagten waren daher im Jahr 2017 Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Der Kläger verlangte von der Beklagten deshalb die Zahlung einer Vertragsstrafe. Amazon lehnte eine Löschung der Kundenrezensionen auf Aufforderung der Beklagten ab.

Einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet, lehnte der BGH ab. Eine Schmerzlinderung durch die Kinesiologie-Tapes sei medizinisch zwar nicht gesichert nachweisbar. Die Beklagte habe mit den Kundenbewertungen aber weder selbst aktiv geworben oder diese veranlasst, noch habe sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet, fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und würden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte trifft auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen seien gesellschaftlich erwünscht und durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit der Verbraucher verfassungsrechtlich geschützt. Da Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlten, sei ein Eingriff in das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit nicht erfolgt.

Sie haben noch Fragen? Ihr Ansprechpartner Dr. Steffen Reinhard

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