Kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen im Online-Portal des Landkreises ist wettbewerbswidrig

Der BGH hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. I ZR 142/23) entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und im Streitfall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt.

Die Klägerin verlegt eine Tageszeitung in gedruckter und digitaler Form sowie ein Anzeigenblatt und unterhält zwei Online-Portale. In diesen Medien werden Stellenanzeigen gegen Entgelt veröffentlicht. Der beklagte Landkreis betrieb unter anderem ein Online-Portal, das für den Landkreis als Arbeits- und Lebensstandort werben sollte und auf dem unentgeltlich Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen veröffentlicht wurden.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, das Angebot kostenloser Stellenanzeigen verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.

Das LG Osnabrück wies die Klage zwar zunächst ab, die Berufung der Klägerin war jedoch erfolgreich und das OLG Oldenburg verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem BGH blieb erfolglos.
Das beanstandete Angebot kostenloser Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des beklagten Landkreises verstoße nach Ansicht des BGH gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse und sei nach § 3a UWG wettbewerbswidrig.

Die Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des Beklagten stelle nach seiner Auffassung eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Die Unentgeltlichkeit des Angebots sei dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand vorliege, ist nach Ansicht des BGH im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand im Gegensatz zu privaten Unternehmen nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen sei und Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken könne. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand wiesen aus diesem Grund nicht zwingend einen Unternehmensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auf. Die öffentliche Hand könne sich einer lauterkeitsrechtlichen Überprüfung ihres Verhaltens nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr - im Gegensatz zu privaten Unternehmen - eröffnete Möglichkeit nutze, Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich anzubieten.

Der BGH billigte gleichzeitig auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach das Angebot kostenloser Stellenanzeigen gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Das Berufungsgericht habe dabei zutreffend allein auf das beanstandete Angebot kostenfreier Stellenanzeigen abgestellt, weil im Streitfall - anders als in Fällen, in denen der redaktionelle Teil einer Publikation der Gemeinde als die Presse substituierend beanstandet wurde - nur dieser wirtschaftliche Aspekt in Rede stehe, der aber ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst wird, die sich auf den Anzeigenteil erstrecke. Keinen Rechtsfehler weise auch die Würdigung des Berufungsgerichts auf, der Betrieb der Jobbörse sei geeignet, der Klägerin und anderen Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien im Landkreis in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2024

Ihr Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

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