Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen sind nicht kündbar

Im Jahr 1974 schlossen die Paulaner Brauerei und die Brauerei Riegele eine Vereinbarung über die Nutzung der bekannten Marke "Spezi" für das Mischgetränk aus Cola und Limonade. Als Riegele diese Vereinbarung nun einseitig aufkündigte, ließ Paulaner mit Urteil des LG München I vom 11.10.2022 (Az. 33 O 10784/21) feststellen, dass diese Kündigung unwirksam war.

Riegele stellte sich auf den Standpunkt, dass die damals getroffene Vereinbarung eine Lizenzvereinbarung gewesen sei, mit der Folge, dass Paulaner beim Neuabschluss einer solchen Vereinbarung jährliche Lizenzzahlungen leisten müsste. Paulaner überzeugte das Gericht jedoch mit seiner Ansicht, dass es sich bei der seinerzeit getroffenen Vereinbarung um eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung handele. Hierfür habe nach Auffassung des Gerichts gesprochen, dass die Überschrift des Vertragsdokuments noch kurz vor Unterzeichnung von "Lizenzvertrag" in "Vereinbarung" geändert worden sei. Hierdurch sollten bestehende Streitigkeiten endgültig beigelegt werden, so die Kammer.

Im Hinblick auf die von Paulaner nicht unerheblichen Investitionen in den Aufbau der Bekanntheit der Marke "Spezi" überzeugt die Entscheidung. Der Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit solcher Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen ist aber auch deshalb gerechtfertigt, da Markenrechte durch die einfache Gebührenzahlung alle zehn Jahre unbegrenzt verlängert werden können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ihr Ansprechpartner im Markenrecht: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

 

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