Keine Markenverletzung bei Lagerung von Waren durch Amazon

Der EuGH hat entschieden, dass die bloße Lagerung von Waren durch den Versandhandelsriesen Amazon noch keine Markenverletzung darstellt (Urt. v. 02.04.2020, Az.: C-567/18). Geklagt hatte der Parfum-Hersteller Coty Germany. Dieser war bereits in einem früheren Verfahren gegen die Parfümerie Akzente (Urt. v. 06.12.2017, Az.: C-230/16) vor den EuGH gezogen, weil der beklagte Händler die teuren Parfums des Herstellers über Amazon zum Kauf angeboten hat. Dies war dem Händler jedoch vertraglich untersagt gewesen. In diesem Verfahren hatte der EuGH zugunsten von Coty Germany entschieden, dass ein solch selektives Vertriebssystem zum Erhalt des Luxusimages einer Marke zulässig sein kann.

Im nun entschiedenen Fall musste Coty Germany jedoch eine vorläufige Niederlage vor dem EuGH einstecken. Coty Germany wollte gegen den Verkauf von "Davidoff Hot Water" durch einen Drittanbieter auf der Handelsplattform Amazon Marketplace gegen Amazon direkt vorgehen. Diesem Verkauf durch den Drittanbieter hatte Coty Germany zuvor nicht zugestimmt und sah durch das Angebot und den "Versand durch Amazon", bei dem Lagerung, Verpackung und Versendung der Ware durch Amazon erfolgen, die Rechte an der streitgegenständlichen Marke verletzt.

Auf Vorlage des BGH musste der EuGH entscheiden, ob Amazon durch die bloße Lagerung ohne Kenntnis der Markenrechtsverletzung die Waren zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt und damit gegen Art. 9 Abs. 3 lit. b der Unionsmarkenverordnung verstößt. Der EuGH entschied entgegen den Schlussanträgen des Generalanwalts, dass nur der Drittanbieter vorgenannte Zwecke verfolge, nicht hingegen Amazon. Eine Benutzung der Marke durch Amazon ist nach Auffassung des EuGH folglich nicht erfolgt.

Allerdings könnte Amazon dennoch aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere zum elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG) gegenüber Coty Germany verantwortlich gemacht werden. Diese Richtlinien ermöglichen ein gerichtliches Vorgehen gegen Mittler, die es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.

Sie haben noch Fragen? Ihr Ansprechpartner Dr. Steffen Reinhard

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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