Weiterverkauf gebrauchter E-Books unzulässig
Zum Sachverhalt
Das niederländische Unternehmen "Tom Cabinet" betreibt einen Online-Marktplatz für gelesene E-Books. Die Nutzer konnten gegen die Gebühr von zwei Euro Bücher herunterladen und lesen. Die Bücher bezog die Plattform von offiziellen Vertreibern oder Verbrauchern, die sich im Gegenzug dazu verpflichteten, ihrerseits alle Kopien der Bücher auf Datenträgern zu löschen. Nachdem die Kunden die Bücher gelesen hatten wurden sie ermutigt, die Bücher an Tom Cabinet gegen eine Gutschrift zurückzuverkaufen, die diese Bücher dann wiederum anderen Nutzern gegen Gebühr zur Verfügung stellte.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH begründete die Entscheidung damit, dass im Gegensatz zum Weiterverkauf von gedruckten Büchern die Urheber wesentlich stärker in ihren Rechten eingeschränkt seien, da elektronische Bücher durch den Verkauf nicht abgenutzt würden. Somit könnte im Gegensatz zu gedruckten Büchern eine erhebliche Anzahl an Personen die Bücher nacheinander lesen. Der Anspruch der Urheber auf eine angemessene Vergütung würde durch diese Gestaltung stärker beinträchtigt als im Falle von gedruckten Büchern.
Rein dogmatisch betrachtet zeigt sich hier auch die Unterscheidung zwischen der Verwertung von Werken in körperlicher und unkörperlicher Form. Während bei Werken in körperlicher Form der Erschöpfungsgrundsatz eintritt, da nur ein Exemplar vorhanden ist, das weitergereicht wird, wird bei der vorliegenden Verwertung in unkörperlicher Form das Werk zunächst öffentlich wiedergegeben und durch jeden Speichervorgang vervielfältigt. Die öffentliche Wiedergabe und die Vervielfältigung bedarf aber der Zustimmung des Rechteinhabers.
Sie haben noch Fragen? Ihr Ansprechpartner Dr. Steffen Reinhard