Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her. 

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der Beklagten verletzten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen. 

Das Landgericht Köln hat den Klagen jeweils stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klagen dagegen abgewiesen und einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG verneint.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des OLG Köln. Demnach seien die geltend gemachten Ansprüche unbegründet, weil die Sandalenmodelle der Klägerin keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst seien. 

Das Oberlandesgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen sei ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmten. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst sei - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente sei dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz müsse vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen ließe. Wer urheberrechtlichen Schutz beanspruche, trage die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen. 

Das Oberlandesgericht habe sich mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalenmodelle begründeten. In rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung sei es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden sei, das den Sandalenmodellen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verleihe.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2025.

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

 

Save the Date: Personaltag am 09./10.10.2025

 

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