Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. September 2026, Az.: I ZB 58/25, entschieden, dass die Farbe Orange keinen Markenschutz für die Baumarktkette Obi genießt.
Die Parteien sind die Baumarktketten Obi, Hornbach und Globus. Die Markeninhaberin Obi ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erfolgte auf der Grundlage eines von der Markeninhaberhin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke. Die Antragstellerinnen Hornbach und Globus haben die Löschung der Marke beantragt. Sie sind der Ansicht, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise.
Das DPMA hatte den Löschungsanträgen stattgegeben. Das Bundespatentgericht hatte die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung der Löschungsanträge weiter. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hatte jedoch keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hatte nach der Entscheidung des BGH zu Recht angenommen, dass der Eintragung der angegriffenen Marke das Schutzhindernis ihrer fehlenden Unterscheidungskraft entgegenstehe.
Abstrakten Farbmarken fehle im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft der Ware oder der erbrachten Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen schließen würden. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der angegriffenen Marke eine originäre Unterscheidungskraft zuzumessen sein könnte. Der angesprochene Verkehr sei nicht daran gewöhnt, dass für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Farben als Kennzeichnungsmittel verwendet würden.
Das Eintragungshindernis der fehlenden originären Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke sei auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden.
Das Bundespatentgericht habe zu Recht angenommen, dass die angegriffene Marke im Zeitpunkt ihrer Anmeldung im Jahr 2010 nicht infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte. Aus dem im Eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachten aus dem Jahr 2012 ergebe sich ein - für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichender - Zuordnungsgrad von lediglich 45,6 % in der Gesamtbevölkerung. Bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln zähle die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr, weil es sich um Waren des Massenkonsums handele, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen könne. Auch in der Gesamtschau mit den von der Markeninhaberin vorgetragenen Umständen zu Dauer und Umfang der damaligen Markennutzung sei die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht gerechtfertigt.
Das Bundespatentgericht habe weiter zu Recht angenommen, dass auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne Das von der Markeninhaberin vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020, das zu einem Zuordnungsgrad von 49,6 % in der Gesamtbevölkerung gelangt, reiche zum Beweis nicht aus. Die Antragstellerinnen hatten gegenbeweislich ein demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2021 vorgelegt, das zu einem Zuordnungsgrad von 30 % gelange. Das Bundespatentgericht hatte es ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen gehalten, dass der geringere Zuordnungsgrad auf methodische Mängel des Gegengutachtens zurückzuführen sei. Es habe ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die danach bestehenden Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke im Januar 2025 durch die von der Markeninhaberin vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der Markennutzung nicht ausgeräumt würden. Das Bundespatentgericht musste nicht von Amts wegen ein gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einholen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2026.
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