Kein fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet
Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss am 16.12.2021 (Az.: I-20 W 11/21) die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands bei Wettbewerbsverletzungen im Internet bestätigt. Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettberbs, von manchen auch als Anti-Abmahngesetz bezeichnet, änderte der Gesetzgeber die örtliche Gerichtszuständigkeit bei Wettbewerbsverstößen im Internet, um damit verbundenen Missbrauch einzuschränken.
Bislang war bei Lauterkeitsverstößen neben dem Gericht am Sitz des Beklagten auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Bei Verletzungen im Internet war dies in der gesamten Bundesrepublik der Fall, so dass der Kläger die freie Wahl zwischen den Gerichtsorten hatte. Mit der Änderung vom Dezember 2020 schränkte der Gesetzgeber dies bei Verletzungen im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien ein.
Das LG Düsseldorf wollte sich in einer Entscheidung aus dem Januar 2021 hiermit jedoch nicht abfinden und wollte die Beschränkung des Gesetzgebers nur bei internetspezifischen Verstößen angewendet wissen. Es erklärte sich im Ausgangsfall daher für zuständig. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit einer sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht.
Auch wenn das OLG Düsseldorf die sofortige Beschwerde in der Sache aufgrund falschen Rechtsbehelfs abwies, fand es für die zuvor geäußerte Ansicht des LG Düsseldorf deutliche Worte: Die Norm enthalte eine solche Beschränkung nicht einmal ansatzweise. Eine Einschränkung nur auf bestimmte im Internet begangene Verstöße wollte der Gesetzgeber gerade nicht vornehmen. Lauterkeitsverstößen im Internet sind daher künftig am Wohnsitz des Beklagten zu verfolgen. Einen fliegenden Gerichtsstand gibt es in diesen Fällen nicht mehr. Im Ausgangsfall ist nunmehr ein Gerichtsort in Rheinland-Pfalz zuständig.
Ihr Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)