Herstellergarantien im Online-Versandhandel

Der BGH hat mit Urteil vom 10. November 2022 (Az.: I ZR 241/19) zugunsten von Internethändlern entschieden, dass diese Verbraucher nur dann näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie zentrales Merkmal ihres Angebots ist.

Vorausgegangen war ein Streit zwischen Konkurrenten über den Verkauf von Schweizer Offiziersmessern über die Verkaufsplattform Amazon. Die Angebotsseite enthielt einen Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung", in der aus Sicht des Klägers unzureichend auf eine Herstellergarantie hingewiesen wurde.

Er konnte sich mit seiner Auffassung, dass sich der beklagte Händler hierdurch unlauter verhalte, weil er den Verbrauchern vor Vertragsschluss zu erteilende Information über die Herstellergarantie vorenthalten habe, nicht durchsetzen. Nach einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH muss ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Erwähnt der Unternehmer dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er auch keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen. Im vorliegenden Streitfall handelte es sich nach Auffassung des BGH gerade nicht um ein wesentliches Merkmal des Angebots des Beklagten, so dass eine unlautere Handlung aus Sicht des Gerichts ausscheiden musste.

Ihr Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

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