Goldene Farbe als Marke für Schokoladenhasen geschützt

Der BGH hat mit Urteil vom 29.07.2021 (Az.: I ZR 139/20) entschieden, dass der goldene Farbton des Schokohasens von Lindt Markenschutz genießt. Markenschutz kann in Deutschland nicht nur durch Eintragung, sondern nach § 4 Nr. 2 MarkenG auch durch Benutzung erlangt werden.

Lindt klagte gegen das schwäbische Unternehmen Heilmann auf Unterlassung des Verkaufs eines ebenfalls in goldene Folie gewickelten Schokoladenhasens. Der Goldhase von Lindt wird seit 1952 in der goldenen Folie verkauft, seit 1994 im heutigen Farbton. 

Trotz des Nachweises von Lindt, dass 70% der befragten Verbraucher den goldenen Farbton von Schokoladenhasen dem Unternehmen zuordnen, entschied das OLG München gegen einen Markenschutz. Das OLG berief sich darauf, dass der Verkehr die goldene Farbe maßgeblich in Kombination mit der sitzenden Form des Hasens und dem roten Halsband wahrnehme. Nur darin erkenne der Verkehr einen Herkunftshinweis. Auch verwende Lindt den goldenen Farbton nicht als Hausfarbe.

Zu einer anderen Auffassung gelangte jedoch der BGH. Maßgeblich sei, dass der goldene Ton von den Beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis erkannt werde, nicht, dass er als Hausfarbe benutzt werde. Es komme angesichts des hohen Grades der Zuordnung der Farbe zum Unternehmen, der die erforderliche Schwelle von 50% bei Weitem übersteige, auch nicht darauf an, dass der Farbton zusammen mit anderen Gestaltungselementen verwendet wird. Ob bei einer anderen Formengestaltung ein Herkunftshinweis auf das Unternehmen Lindt zu erkennen sei, sei eine Frage der Verwechlsungsgefahr.

Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Markenrecht ist Dr. Steffen Reinhard (07931 - 9702 18). Zum Urteil des OLG München verfasste er in der Zeitschrift "MarkenR - Zeitschrift für deutsches, europäisches und internationales Kennzeichenrecht", Jahr 2021, S. 238 ff., einen Beitrag.

 

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