Gartenmarkt darf Deko-Artikel und Christbaumschmück sonntags verkaufen

Der BGH Entschied mit jüngster Entscheidung vom 05.12.2024 (Az. I ZR 38/24), dass der sonntägliche Verkauf oben genannter Artikel nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen verstößt.

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen und verkaufte dort an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck. Die Klägerin hielt dies für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Wie die Vorinstanzen lehnte der BGH Ansprüche der Klägerin ab. Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen seien. Ihr Verkauf sei deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW) an Sonn- und Feiertagen zulässig. Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen hätten Dekorationsartikel und Christbaumschmuck lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richte sich nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung und nicht nach ihrer darüber hinaus möglichen Nutzung. Zudem müsse das Randsortiment - anders als das Kernsortiment - nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Auch sei nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.

Es stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht. Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, sei sachlich gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2024

Ihr Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

 

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