EuGH-Urteil vom 12.04.2011: Zuständigkeit und Urteilswirkungen von Gemeinschaftsmarkengerichten

Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot einer Markenverletzung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union. Eine Zwangsmaßnahme, die dieses Verbot sicherstellen soll, entfaltet grundsätzlich Wirkungen in diesem Gebiet.

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20. 12. 1993 über die Gemeinschaftsmarke schafft ein Markensystem der Gemeinschaft, welches den Unternehmen ermöglicht, Gemeinschaftsmarken zu erwerben, die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam sind. Um diesen Schutz zu gewährleisten, sieht die Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten für ihr Gebiet „Gemeinschaftsmarkengerichte” benennen, die für alle Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht diese zulässt – wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke zuständig sind. Stellt ein Gemeinschaftsmarkengericht eine Verletzung oder eine drohende Verletzung einer Gemeinschaftsmarke fest, erlässt es einen Beschluss, der dem Verletzer verbietet, die Handlungen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.

Die Gesellschaft Chronopost SA ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke und der französischen Marke „WEBSHIPPING”, die im Jahr 2000 angemeldet und für Dienstleistungen im Bereich Logistik und Übertragung von Informationen, Abholung von Postsendungen sowie Eilpostdienst eingetragen wurden. Trotz dieser Eintragung verwendete die DHL Express France SAS (die Rechtsnachfolgerin von DHL International ist) denselben Ausdruck zur Bezeichnung eines hauptsächlich über Internet zugänglichen Eilbriefdiensts.

Mit Urteil v. 15. 3. 2006 verurteilte das Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) in seiner Eigenschaft als Gemeinschaftsmarkengericht DHL Express France wegen Verletzung der französischen Marke WEBSHIPPING, es entschied jedoch nicht über die Verletzung der Gemeinschaftsmarke. Der von Chronopost angerufene Cour d’appel bestätigte dieses Urteil am 9. 11. 2007 und verbot DHL Express France unter Androhung eines Zwangsgelds die Fortsetzung der Benutzung der Zeichen „WEBSHIPPING“ und „WEB SHIPPING“. Dem Antrag von Chronopost, das Verbot auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft zu erstrecken, gab sie indessen nicht statt. DHL Express France legte ein Rechtsmittel ein, welches zurückgewiesen wurde. Da Chronopost jedoch ein Anschlussrechtsmittel gegen die territoriale Beschränkung des Verbots und des Zwangsgelds eingelegt hatte, hat der Cour de cassation es für erforderlich gehalten, den EuGH um Vorabentscheidung über diese Frage zu ersuchen.

Der EuGH antwortet erstens, dass die Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich ein von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochenes Verbot grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt. Zur Begründung führt der EuGH aus, dass die territoriale Reichweite eines von einem Gemeinschaftsmarkengericht angeordneten Verbots durch zwei Elemente bestimmt wird, nämlich die territoriale Zuständigkeit dieses Gerichts und das ausschließliche Recht des Inhabers der Gemeinschaftsmarke.

Unionsweite Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte

Zum einen ist die territoriale Zuständigkeit des Markengerichts für die Entscheidung über alle Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht diese zulässt – wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke ausschließlich. Daher ist dieses Gericht u. a. für Verletzungshandlungen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats zuständig. Mithin erstreckt sich seine Zuständigkeit grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union.

Unionsweite Wirkung der Urteile – Maßgaben für Ausnahmen

Zum anderen erstreckt sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union, in dem die Gemeinschaftsmarken einen einheitlichen Schutz genießen und wirksam sind. Die Gemeinschaftsmarke hat nämlich einen einheitlichen Charakter, der das mit der Gemeinschaftsmarke verliehene Recht im gesamten Gebiet der Union einheitlich gegen die Gefahr der Verletzung schützen soll. Um diesen einheitlichen Schutz zu garantieren, muss sich das von einem Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot, die Handlungen fortzusetzen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken.

Die territoriale Reichweite des Verbots kann jedoch in bestimmten Fällen begrenzt sein. Das ausschließliche Recht wird dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke gewährt, damit er sich versichern kann, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Zu diesen Funktionen gehören insbesondere der Schutz der Herkunft der Ware oder der Dienstleistung und der Schutz des Bildes der Marke. Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Daher muss das Gemeinschaftsmarkengericht die territoriale Reichweite des von ihm ausgesprochenen Verbots begrenzen, wenn es feststellt, dass die Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, sich auf einen Mitgliedstaat oder einen Teil des Gebiets der Union beschränken, etwa weil derjenige, der das Verbot beantragt, die territoriale Reichweite seiner Klage beschränkt hat oder weil der Beklagte den Beweis erbringt, dass die Benutzung des fraglichen Zeichens insbesondere aus sprachlichen Gründen die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt oder nicht beeinträchtigen kann.

Wirkung der Urteile umfasst auch Zwangsmaßnahmen

Zweitens entfaltet eine von einem Gemeinschaftsmarkengericht nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts angeordnete Zwangsmaßnahme über den Staat hinaus, dem das Gericht angehört, in den anderen Mitgliedstaaten Wirkungen. Der EuGH weist darauf hin, dass Zwangsmaßnahmen – wie ein Zwangsgeld, also eine bei Nichtbefolgung des Verbots zu zahlende Geldstrafe –, die ein Gemeinschaftsmarkengericht nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts anordnet, sicherstellen sollen, dass ein von ihm ausgesprochenes Verbot der Fortsetzung von Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, befolgt wird. Außerdem können diese Maßnahmen nur dann wirksam sein, wenn sie in demselben Gebiet wirken wie dem, in dem die gerichtliche Verbotsentscheidung selbst Wirkungen entfaltet. Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, in dem das Verbot verletzt worden ist, muss es daher, um die Befolgung des Verbots sicherzustellen, die mit Zwangsmaßnahmen bewehrte Entscheidung nach den Regeln und Modalitäten seines innerstaatlichen Rechts anerkennen und vollstrecken. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte verpflichtet, den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen. Das am 27. 9. 1968 unterzeichnete, durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates v. 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzte Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sieht die gegenseitige Anerkennung der gerichtlichen Entscheidungen unter den Mitgliedstaaten vor.

Sieht das Recht des Mitgliedstaats keine Zwangsmaßnahmen vor, die den vom Gemeinschaftsmarkengericht, das das Verbot ausgesprochen hat, eines anderen Mitgliedstaats angeordneten ähnlich sind, muss das angerufene Gericht dieses Mitgliedstaats das repressive Ziel erreichen, indem es die einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts heranzieht, um die Befolgung des ursprünglich ausgesprochenen Verbots in gleichwertiger Weise zu gewährleisten. (EuGH, Urt. v. 12. 4. 2011 – C-235/09)

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