BGH zum Recht auf Vergessenwerden

Nachdem der EuGH und das BVerfG bestätigt haben, dass gegenüber Suchmaschinenbetreibern ein Recht auf Vergessenwerden besteht, hat auch der BGH am 27.07.2020 in zwei Verfahren zu diesen Auslistungsansprüchen entschieden.

Im ersten Verfahren (Az.: VI ZR 405/18) klagte der ehemalige Geschäftsführer des Regionalverbands einer Wohlfahrtsorganisation, der in einer Tageszeitung im Jahr 2011 aufgrund eines erhöhten Defizits der Organisation und einer Krankmeldung kurz vor dessen Bekanntgabe mit vollem Namen genannt wurde. Der Kläger wollte durchsetzen, dass diese Artikel bei "Google" nicht mehr in der Trefferliste erscheinen.

Dem erteile der BGH eine Absage. In die Interessenabwägung seien die Grundrechte des Klägers, der Beklagten, der Nutzer und der Öffentlichkeit einzustellen. Die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters und das Schutzinteresse des Klägers stehen insoweit gleichrangig nebeneinander, ohne dass die Rechte des Klägers einen Vorrang genießen. Im konkreten Fall mussten daher die Grundrechte des Klägers hinter denen des Beklagten, der Nutzer, der Öffentlichkeit und der für den Artikel verantwortlichen Presseorgane zurücktreten.

Im zweiten Verfahren (Az.: VI ZR 476/18) legte der BGH dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Geklagt hatten zwei Kläger, über die auf der Website eines amerikanischen Unternehmens wegen eines ihrer Anlagemodelle negativ berichtet wurde und die auf Fotos abgebildet wurden. Über das Geschäftsmodell der Website wurde seinerseits berichtet, dass die Betroffenen mit wahrheitswidrigen Artikeln erpresst und die Artikel dann gegen Zahlung gelöscht würden. Die Kläger seien ebenfalls erpresst worden und wollten von Google daher die Auslistung der Website aus der Trefferliste.

Der BGH möchte vom EuGH - vereinfacht gesagt - nun wissen, ob es bei der oben genannten Interessenabwägung der Grundrechte darauf ankommt, dass die Kläger zunächst gegenüber den Anbieter der Website zumindest eine einstweilige Verfügung zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts des Artikels herbeiführen könnten. Daneben möchte er auch wissen, ob Vorschaubilder losgelöst vom konkreten Inhalt der verlinkten Seite zulässig sind, auch wenn dieser Inhalt zunächst nicht angezeigt wird.

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